Geldwäschegesetz
Das Geldwäschegesetz sieht folgendes vor:
- Der Vertragspartner ist durch Vorlage des Personalausweises – bei Firmen durch Einsicht in das Handelsregister – zu identifizieren. Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Personalausweisnummer und ausstellende Behörde sind durch den Immobilienmakler zu vermerken
- Bei Firmen muss die Firmenbezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift und Sitz oder Sitz der Hauptniederlassung sowie der Name des gesetzlichen Vertreters vermerkt werden.
- Die Anfertigung einer Kopie des Ausweises oder des Handelsregisterauszuges ist in jedem Fall ausreichend.
- Weiter sind wir verpflichtet, Informationen über den Geschäftszweck sind einzuholen.
- Außerdem müssen wir abklären, ob unser Kunde für sich oder für einen Dritten handelt, d.h. wer der wirtschaftlich Berechtigte ist.
- Diese Unterlagen (Kopie Personalausweis etc.) sind fünf Jahre vom Immobilienmakler aufzubewahren.
- Unsere Geschäftsbeziehung sowie die in deren Verlauf durchgeführten Transaktionen (insbesondere alle Zahlungsflüsse) sind vom Immobilienmakler kontinuierlich zu überwachen.
Wir bitten Sie herzlich um Ihr Verständnis für diese für uns verpflichtenden Maßnahmen.